Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen, Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Instandsetzungen und Wartungen
Carrier Kältetechnik Deutschland GmbH
(nachfolgende „Carrier“ genannt)

1. Vertragsschluss

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen, sowie unsere Datenschutzbedingungen Verkauf zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Carrier nicht ausdrücklich widerspricht.

Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung durch Carrier, wird der Auftrag mit der Ankunft des Carrier -Kundendienst-Mitarbeiters am Ort der Leistungserbringung wirksam.

Wenn nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten die jeweils anwendbaren Standard-Materialpreise und Stundensätze von Carrier zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

2. Lieferungen und Leistungen / Behinderungen

Die vertraglichen Verpflichtungen von Carrier ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Carrier. Angaben in Angebots- und Vertragsunterlagen (z.B. Maße, Gewichte, Leistungen, Verbrauch) sind ca.- Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Carrier die Eigentums- bzw. Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung von Carrier dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang von Carrier gehört die Schaffung baulicher und betrieblicher Voraussetzungen für die Nutzung kältetechnischer Einrichtungen, insbesondere elektrische Leitungen und Anschlüsse, Kühl- und Tauwasserleitungen und deren Verlegung, Be- und Entlüftung, Fundamente, Durchbrüche und sonstige Bau- und Anpassungsarbeiten sowie betriebsbezogene Abnahmen/Genehmigungen und die dazu vom Betreiber zu erfüllenden Voraussetzungen und Auflagen, es sei denn solche Lieferungen und Leistungen sind ausdrücklich Bestandteil des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von Carrier.

Kann Carrier aus Gründen, die Carrier nicht zu vertreten hat, beauftragte Leistungen nicht zum Abschluss bringen, sind diese Leistungen vom Kunden nach Aufwand zu vergüten. Gleiches gilt für vergebliche Anfahrten von Carrier -Mitarbeitern zum Ort der beauftragten Leistung oder für Unterbrechungszeiten bei der Auftragsdurchführung.

3. Kostenangaben

Bei Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden und die nach Umfang und Dauer eindeutig kalkulierbar sind, kann der Kunde die Abgabe einer Kostenschätzung  oder eines Kostenanschlages verlangen. Solche Kostenschätzungen/Kostenanschläge werden ausschließlich in schriftlicher Form von Carrier abgegeben. Die am Ort der Leistungserbringung eingesetzten Carrier -Mitarbeiter sind nicht zur Abgabe von Kostenschätzungen/Kostenanschlägen berechtigt. Ihre diesbezüglichen Angaben sind weder für Carrier noch für den Kunden verbindlich.

4. Preise und Zahlungen

Die Preise für Lieferungen verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung ab Werk, ohne Verpackung, ohne Montage und Inbetriebnahme und ohne Mehrwertsteuer.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Carrier behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Carrier unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Carrier zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Carrier gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Carrier, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Lieferzeit, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen

Sofern nichts anderes vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich. Ihre Einhaltung durch Carrier setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Carrier die Verzögerung zu vertreten hat.

Lieferfristen oder –daten beziehen sich auch im Falle der von Carrier geschuldeten Montage der Liefergegenstände allein auf die Lieferung. Etwaige Fristen oder Termine für Fertigstellungen/Inbetriebnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Danach ist eine verbindliche Fertigstellungsfrist eingehalten, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertig gestellt und dies dem Kunden angezeigt ist. Auf eine etwaige Test- und Erprobungsphase kommt es insoweit nicht an.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Carrier liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse den Unterlieferanten betreffen. Carrier wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, für die Lagerung pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

7. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Zur Abnahme werkvertraglicher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Leistungen von Carrier angezeigt wird. Die Abnahme von Reparaturleistungen wird durch die Unterschrift des Kunden unter den Arbeitsbericht bestätigt. Unabhängig von der Unterschrift unter dem Arbeitsbericht stellt die Ingebrauchnahme des Reparaturgegenstandes nach durchgeführter Reparatur die Abnahme dar.

8. Haftung für Sachmängel, Verjährung

Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs/der Abnahme vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände / Leistung haftet Carrier für die Dauer von 12 Monaten für Sachmängel (Verjährungsfrist).

Gehört eine notwendige Aufstellung/Montage oder Inbetriebnahme nicht zum Lieferumfang von Carrier, beginnt die Frist spätestens mit vollständiger Lieferung an den Kunden.

Für gelieferte Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. Für im Zuge einer Nachbesserung eingebaute Teile richtet sich die Verjährungsfrist nach der Verjährungsfrist des Liefergegenstands. Auf im Zuge der Nachbesserung ausgebaute Teile hat Carrier einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe und Übereignung.

Ausgeschlossen von der Sachmängelhaftung sind alle Teile, die dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen sowie Fälle unsachgemäßer Verwendung.

9. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde hat zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistung notwendige spezielle Maßnahmen zu treffen (z.B. Sichern u. Freihalten von Zugangs- u. Fluchtwegen). Wird Carrier beauftragt, Arbeiten im laufenden Betrieb des Kunden auszuführen, ist der Kunde mit dafür verantwortlich, dass die Baustelle gegen Zutritt gesichert wird. Der Kunde hat den verantwortlichen Mitarbeiter von Carrier über bestehende spezielle Sicherheitsbelange zu unterrichten, soweit diese für die vor Ort eingesetzten Carrier -Mitarbeiter von Bedeutung sind.

10. Haftung

Werden Teile des Gegenstandes, an dem die Leistung erbracht wird, durch Verschulden von Carrier beschädigt, so hat Carrier diese nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.

Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selber eintreten („Folgeschäden“) sind ausgeschlossen, mit folgenden Ausnahmen:

Carrier haftet

  • bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die Carrier arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Carrier auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung von Carrier für Folgeschäden ist in jedem Fall begrenzt auf 10% des Auftragswerts. Die Haftung für Vermögensschäden wie z.B. entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Carrier und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz von Carrier zuständige Gericht. Carrier ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

(Stand März 2020)