Allgemeine Einkaufsbedingungen
Carrier Kältetechnik Deutschland GmbH
Stand: März 2020

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen von Warenlieferungen mit Lieferanten sowie für unsere Bestellungen von Werk- oder Dienstleistungen mit Nachunternehmern gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen oder für uns nachteilig von dispositivem Recht abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder des Nachunternehmers („Vertragspartners“) gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Vertragspartners.

2. a) Bestellung/Auftragsbestätigung

Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form, insbesondere mit Verweis auf die entsprechende SAP Bestellnummer, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

b) Rahmenbedingungen

Soweit mit dem Vertragspartner eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Produkte oder Serviceleistungen besteht, verzichten wir bei Bestellung/Abruf dieser Produkte oder Serviceleistungen auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von unserer Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Liefer-/Leistungsplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.

c) Datenfernübertragung

Für die unter 2 b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

3. Lieferung

Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei Verwendungsstelle.

Wir sind Verzichtskunde und schließen eine Transportversicherung für alle an uns gelieferten Sendungen ab. Wir sehen von dem Abschluss einer Haftungsversicherung (SLVS) gemäß Ziff. 29 ADSp ab.

Wir tragen keine Kosten für. Transportversicherung oder Verpackung. Soweit der Vertragspartner nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

Der Lieferschein ist der Lieferung 2fach, außen sichtbar angebracht, unter Angabe unserer Bestellnummer, Bestellposition, Teilenummer, Teilebezeichnung sowie Kundenauftragsnummer beizufügen.

Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten liefern zu können.

4. Allgemeine Anforderungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die einschlägigen Arbeits-, Gesundheits-, Brand-, Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, insbesondere unsere EH&S Richtlinien und unseren Ethikkodex. Diese Dokumente sind dem Vertragspartner übergeben und bekannt. Gegebenenfalls werden Sie dem Vertragspartner auf erstes Anfordern zugesendet. Von speziellen hausinternen Regelungen beim Endkunden (z. B. Brandschutz) hat er sich Kenntnis zu verschaffen und diese zu beachten. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungswerken ist der Vertragspartner zur selbständigen Klärung der Widersprüche über uns als seinen Auftraggeber verpflichtet. Der Vertragspartner ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und nur bezogen auf das konkrete Projekt berechtigt, von unseren Anforderungen und Bedingungen abzuweichen.

5. Werk- und Dienstleistungen

Für Ordnung und Sauberkeit an der Baustelle hat der Vertragspartner stets zu sorgen. Abfälle sind eigenverantwortlich und umweltgerecht zu beseitigen. Für Gefahrstoffe und wasser- bzw. umweltgefährdende Stoffe kann Carrier beim Partner Entsorgungsnachweise und die behördlichen Genehmigungen zum Umgang mit diesen Stoffen einfordern. Im Falle der Beauftragung mit Entsorgungsleistungen hat der Vertragspartner uns die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen und auf Verlangen von uns die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Anforderungen durch die von ihm eingeschalteten Entsorgungsunternehmen nachzuweisen.

Wir stellen in der Regel eigenes Personal zur Überwachung der Baustelle. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Bedenken gegen die Ausführung der Leistung gemäß der Forderungen unseren Personals bestehen oder sich daraus Abweichungen gegenüber der beauftragten Leistung ergeben. In solchen Fällen erfolgt eine gemeinsame Klärung zwischen uns und dem Vertragspartner.

Der Vertragspartner hat einen der deutschen Sprache mächtigen Bauleiter zu stellen, der während der Durchführung der Leistungen des Vertragspartners anwesend ist und der u. a. Sauberkeit und Ordnung der Baustelle überwacht. Er steht als unser Ansprechpartner und auf unseren Wunsch als Ansprechpartner für den Endkunden in Baubesprechungen zur Verfügung. Bei Leistungen beim Endkunden ist ohne ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung durch uns weder der Bauleiter noch sonstige Mitarbeiter des Vertragspartners berechtigt, für uns Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich für uns zu handeln.

Der Vertragspartner verpflichtet sich auch uns gegenüber, die gesetzlichen Anforderungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie dem SGB IV und SGB VII zu erfüllen und uns jeweils zum Jahresbeginn bis spätestens 31.01 unaufgefordert eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zukommen zu lassen.

Zur Einschaltung von Unterauftragnehmern für die Leistungen nach diesem Vertrag ist der Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im Einzelfall berechtigt. Sofern wir die Untervergabe gestattet haben, ist der Vertragspartner verpflichtet, ebenfalls die genannten gesetzlichen Pflichten einzuhalten und gegenüber seinem Vertragspartner durchzusetzen. Der Vertragspartner stellt uns in beiden Fällen von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen die in den vorstehend bezeichneten Vorschriften gegen uns aus der Bürgenhaftung gemäß AEntG und/oder SGB IV und/oder SGB VII geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben ergibt. Wir erhalten vom Vertragspartner das Recht, zur Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Einsicht in die Unterlagen des Vertragspartners zu nehmen

Die Leistungen sind mit qualifiziertem Personal fach- und termingerecht auszuführen. Für die Ausstattung seines Personals mit ausreichendem und geeignetem Werkzeug hat der Vertragspartner zu sorgen. Der Vertragspartner nimmt ausschließlich Aufträge an für die sein Betrieb ausreichend fachlich qualifiziert ist.

Bei Montage- oder Wartungsleistungen bei unseren Endkunden, werden soweit nicht anders im Einzelfall vereinbart, alle Materialien von uns beigestellt (teilw. mit Ausnahme Tauwasseranschlüsse und wasserseitige Verrohrung Heizkreis sowie Elektro-Installations­material) und auf Abruf angeliefert oder können nach Absprache und Freigabe durch die Einkaufsabteilung von uns, bei deren Vertragslieferanten bezogen werden. Nach Fertigstellung ist das Rückmaterial gezählt und gelistet (Carrier Formulare) an uns zu übergeben.

Der Vertragspartner ist beim zuständigen Finanz- und Ordnungsamt gemeldet. Wir übernehmen keine berufsgenossenschaftlichen Pflichten des Vertragspartners.

6. Termine, Vertragsstrafen

Wir sind berechtigt einen verbindlichen Fertigstellungs-/Liefertermin für unsere Lieferungen und Leistungen zu fordern. Mit der vom Vertragspartner zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Um den Fertigstellungstermin einzuhalten, muss der Vertragspartner seine Leistungen abnahmefähig fertig gestellt und uns die Abnahmefähigkeit angezeigt haben. Den vereinbarten Fertigstellungs-/Liefertermin können wir mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme des Vertragspartners pro Kalendertag, maximal 5  % der Netto-Schlussrechnungssumme verbinden. Wir sind berechtigt, weitere Vertragstermine unter Vertragsstrafe zu stellen, wenn wir unsererseits von unserem Endkunden entsprechende vertragsstrafenbewehrte Termine auferlegt bekommen oder wenn weitere kritische Terminsituationen im Projekt abzusichern sind. Die kumulierten Vertragsstrafen dürfen 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme nicht überschreiten. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Die Vertragsstrafe wird im Falle der nicht rechtzeitigen Fertigstellung und im Falle der Fertigstellung mit abnahmehindernden Mängeln fällig.

Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Produktions- oder Leistungsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt; i. ü. verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer-, Leistungs- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Hinderung.

7. Gefahrtragung, Sorgfaltspflichten

Im reinen Liefergeschäft, erfolgt die Anlieferung „frei Lieferort“ abgeladen. Die Gefahr geht damit erst nach der Entladung an der oben genannten Lieferanschrift über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr erst mit Abnahme der Leistungen über. Sofern „ab Werk“ vereinbart worden ist, geht die Gefahr über sobald sie ausgeliefert, d.h. die Lieferung verwirklicht ist. Die reine Versandfertigmeldung dient lediglich der Anzeige, daß die Ware zur Abholung bereit steht. Die Rechnungsstellung setzt also die ausgeführte Lieferung voraus, die anhand entsprechender Übergabedokumente nachzuweisen ist. Im Übrigen richtet sich die Gefahrtragung  nach dem BGB.

Der Vertragspartner hat das Eigentum von uns (insbesondere die Liefergegenstände) und das Eigentum Dritter mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und jede Beschädigung fremden Eigentums zu vermeiden. Während der Ausführung seiner vertraglichen Leistungen gelten die Lieferungen von uns als in seine Obhut übergeben. Nicht verbautes Material ist gegen Diebstahl zu sichern. Bei fahrlässigem Verhalten des Vertragspartners ist dieser zum Ersatz von verlorenem bzw. entwendetem Material verpflichtet.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf erkannte oder vermutete Mängel in der Planung oder in Lieferungen und Leistungen von uns, von Nebenunternehmern oder vom Endkunden unverzüglich hinzuweisen, wenn negative Auswirkungen auf die auftragsgemäße Leistung von uns zu befürchten sind.

Der Vertragspartner hat rechtzeitig vor Abnahme alle von ihm zu erstellenden oder zu vervollständigenden technischen Dokumentationen und Protokolle fertig zustellen und an uns zu übergeben.

8. Abnahme

Bei Werkleistungen findet auf Verlangen von uns eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme kann nur erfolgen, wenn der Endkunde die Leistung des Vertragspartners mit Abnahmewirkung gegenüber uns nicht nur probeweise in Benutzung nimmt. Vor Abnahme zeigt der Vertragspartner uns die Abnahmebereitschaft an.

Wir sind berechtigt, den Abnahmetermin des Vertragspartners zeitlich an den Abnahmetermin für Lieferungen und Leistungen durch den Endkunden zu knüpfen. Die Abnahme ist dann erst mit Abnahme des Endkunden endgültig erklärt. Dies gilt nicht, wenn die übrigen von uns zur Abnahme zu stellenden Lieferungen und Leistungen nicht abnahmebereit sind aus Gründen, für die der Vertragspartner nicht verantwortlich ist.

9. Rechnung/Zahlung

a) Rechnungsstellung

Rechnungen dürfen erst gestellt werden, wenn der Gefahrenübergang erfolgt ist. Es sind entsprechende Nachweise der ausgeführten Lieferungen/Leistungen beizufügen.

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen/ Lieferplaneinteilungen.

Einheitlich vergebene Gewerke müssen einheitlich abgerechnet werden.

Die Rechnungen sind, sofern es sich um keine Bauleistung gemäß §13b UStG. handelt, mit der jeweils gültigen Mehrwehrsteuer auszuweisen.

Die Carrier Kältetechnik ist Bauleister. Die entsprechende Bescheinigung gemäß § 48b EStG ist als Download auf unserer Homepage verfügbar.

Soweit Sie als Vertragspartner Bauleistungen  im Sinne des Gesetzes erbringen, ist netto ohne Umsatzsteuer abzurechnen, mit dem Hinweis auf §13b UStG. Unsere Freistellungsbescheinigung gemäß §13b finden Sie auf unserer Internetseite: www.carrier.com/commercial-refrigeration.

Der Partner verpflichtet sich mit Vertragsschluß eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG und mit deren Ablauf jeweils eine entsprechende Folgebescheinigung unaufgefordert an Carrier zu übersenden

Sofern uns von Ihnen keine gültige Freistellungsbescheinigung gem. §48b EStG vorliegt, nehmen wir den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Einbehalt in Höhe von 15% der Bruttorechnungssumme vor und führen ihn an das  jeweilige Betriebsstättenfinanzamt ab.

Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung getrennt von der Lieferung unter Angabe unserer SAP-Bestellnummer, Bestellposition, Teilenummer, Teilebezeichnung mit Lieferschein oder Leistungsnachweisen an folgende Rechnungsadresse zu senden:

Carrier Kältetechnik Deutschland GmbH
Postfach 101.851
40009 Düsseldorf

Alternativ ist der elektronische Rechnungsversand möglich, bei Interesse daran fordern Sie bitte die entsprechenden Verfahrens-Informationen über den Einkauf an.

Wir sind berechtigt Rechnungen, die diese Positionen nicht aufweisen, zurückzuweisen.

Mahnungen sind zwingend an unsere zentrale Mahnstelle per Fax 02236-601-3960 oder per Email an: [email protected]. zu senden.

Falsch adressierte und zugestellte Mahnungen werden nicht bearbeitet. Fragen zu Rechnungen, Zahlungen und/oder offenen Posten richten Sie bitte an unser Shared Service Center  unter Telefon: 02236-601-2273 / Fax:02236-601-3960 oder Email: [email protected]

b) Rechnungsstellung bei Sonderfällen

Einzelbeauftrage Servicedienstleistungen müssen zeitnah innerhalb von 5 Kalendertagen abgerechnet werden

Sofern Serviceleistungen nach einem vordefiniertem Leistungsumfang regelmäßig wiederkehrend über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erbracht werden müssen bis zum 15. Kalendertag des jeweils laufenden Monats durchgeführte Leistungen bis zum 20. Kalendertag des laufenden Monats in Rechnung gestellt werden. Bei verspätet zugegangenen Rechnungen verlängert sich das Zahlungsziel aufgrund des erhöhten Administrationsaufwandes um 14 Tage.

Sofern Leistungen über den Hauptauftrag hinaus erbracht werden, sind wir  zur Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen nur nach separatem Auftrag verpflichtet. Bei Einheitspreisleistungen gilt der vertraglich vereinbarte Einheitspreis, es sei denn die Mehr- oder Minderleistungen weichen um mehr als 10 % von der im Vertrag vorgesehenen Leistung ab. Voraussetzung für die Abrechnung von Mehrleistungen ist, dass der Auftragnehmer bei der Absehbarkeit der Überschreitung der im Vertrag vorgesehenen Leistung den Auftraggeber darauf schriftlich hinweist und von uns zur Durchführung der Mehrleistungen beauftragt wurde. Mehr- und Minderleistungen sind  in der Rechnung getrennt aufzuführen.

c) Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage mit 2% Skonto oder 60 Tagen, unbeschadet unseres Rechts späterer Reklamation. Die Zahlungsfrist beginnt nach Erhalt der Rechnung bei der oben genannten Rechnungsadresse und Ware.

Unsere Haftung für verspätete Zahlung ist auch im Verzugsfalle der Höhe nach beschränkt auf den gesetzlichen Fälligkeitszinssatz.

Die Aufrechnung des Auftragnehmers gegen uns aus dem Vertragsverhältnis zustehende Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind unbestrittene sowie rechtskräftig festgestellte Forderungen.

10. Mängeluntersuchung/Gewährleistung

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wahlweise können wir vom Vertragspartner Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Vertragspartners sind wir zur Mängelbeseitigung auf dessen Kosten berechtigt. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Liefergeschäften 24 Monate vom Tage der Ingebrauchnahme des Endprodukts. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werk- und Dienstleistungen beträgt mangels abweichender Vereinbarung 5 Jahre ab Eintritt der Abnahmewirkung gemäß Ziffer 8. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich. gleichlaufend mit der Verjährungsfrist von uns gegenüber dem Endkunden vereinbart wird. Ergeben sich im Einzelfall Verschiebungen z. B. dadurch, dass der Vertragspartner eine frühere Abnahme seiner Leistungen verlangen kann, als wir im Verhältnis zu unseren Endkunden, wird der Vertragspartner auf unseren Wunsch eine Verjährungsverlängerung zu angemessenen Konditionen anbieten, um den Gleichlauf der Fristen wieder herzustellen.

11. Sicherheiten

Soweit der Nachunternehmer Werk- oder Dienstleistungen bei unseren Kunden erbringt, sind wir berechtigt eine unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss zu verlangen. Die Bürgschaft muss unsere sämtlichen Ansprüche vollständige, termingerechte und mangelfreie Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie Kosten, Zinsen und Ansprüche wegen Verzuges umfassen.

Wir sind berechtigt, die Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Kreditversicherers, in deren Text die Befreiung des Bürgen durch Hinterlegung ausgeschlossen ist, zur Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers zu machen, sofern dies zur Absicherung von Zahlungen notwendig ist.

Wir sind berechtigt, 5 % der Nettovergütungssumme für den Zeitraum der Mängelhaftungsfrist einzubehalten. Diesen Einbehalt kann der Auftragnehmer durch eine unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Kreditversicherers ablösen. Die Bürgschaft muss sämtliche Mängelhaftungsansprüche mit einschließen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche und Ansprüche im Hinblick auf Verzug, Kostenerstattung und Zinsen, wobei die Befreiung des Bürgen durch Hinterlegung ausgeschlossen ist.

12. Versicherungen

Der Vertragspartner hat seine betriebliche Haftpflicht und ein etwaiges Umwelt-Schaden-Risiko angemessen zu versichern und die Versicherung uns auf Verlangen nachzuweisen. Die Deckungssummen der Versicherung betragen folgende Summen je Schadensfall:

  • Personenschaden € 2,5 Mio €
  • Sachschaden € 2,5 Mio €
  • Vermögensschaden € 250 T€

13. Produkthaftung

Für den Fall, dass wir von einem Endkunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Vertragspartner gelieferten Produktes verursacht worden ist. Der Vertragspartner trägt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder einer Rückrufaktion sowie für die Dauer der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Inhalt und Umfang eines Rückrufes werden wir - soweit möglich und zumutbar - mit dem Vertragspartner abstimmen. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.

14. Schutzrechte

Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

15. Unterlagen, Modelle/Geheimhaltung

Die Parteien sind sich gegenseitig insbesondere auch im Verhältnis zum Endkunden zur Vertraulichkeit über die jeweiligen geschäftlichen Interna und über jegliche gegenseitige Informationen vertraulicher Natur verpflichtet. Hierzu gehören auch technische Informationen, die spezifisches Know-how über unsere Anlagen oder Anlagen unserer Endkunden oder Teile davon, oder über deren Funktion, Montage, Wartung oder Reparatur enthalten, seien sie durch Schulungsmaßnahmen von uns oder in sonstiger Weise dem Vertragspartner zur Kenntnis gekommen.

Die dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen und Pläne (in Papier oder elektronisch) bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke als zur Ausführung der vertraglichen Leistungen verwendet werden. Solche Unterlagen und Pläne sind uns nach Beendigung des Auftrages, bzw. nicht auftragsbezogene Unterlagen nach Beendigung dieses Vertrages, soweit es kein zwingender gesetzlicher Grund dagegen spricht, nach Aufforderung zurückzugeben bzw. endgültig zu vernichten. Der Vertragspartner wird seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen vertraglich die gleichen Verpflichtungen ebenfalls auferlegen und hat für etwaige Verstöße dieser einzustehen.

16. Datenschutz

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche Daten des Vertragspartners und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwenden. Im Übrigen gelten im Rahmen unserer Einkäufe die Bestimmungen der „Datenschutzbedingungen Einkauf“.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie unter Ausschluss der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Kaufrechts und sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes.